Gemäss §8 des Gesetzes über das Einwohnerregister des Kantons Thurgau sind Vermieterinnen und Vermieter sowie Liegenschaftsverwaltungen gegenüber den Einwohnerdiensten verpflichtet, die ein- und ausziehenden Mieterinnen, Mieter, Untermieterinnen und Untermieter innerhalb von 14 Tagen zu melden sowie auf Anfrage darüber Auskunft zu geben, wer ihre Mietobjekte bewohnt.
Wer in seinem Haushalt Logis gewährt, hat gegenüber den Einwohnerdiensten die gleiche Melde- und Auskunftspflicht wie Vermieterinnen und Vermieter.